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§1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Tischtennisverein "Rotation" Pasewalk e.V. (2) Sitz des Vereins ist Pasewalk
§2 Rechtsform/Geschäftjahr (1) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Pasewalk unter der Nummer 139 eingetragen. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck und Aufgabe (1) Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss all derjenigen, die in ihrer Freizeit den Tischtennissport ausüben. (2) Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Erhaltung des Tischtennissports. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigste Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendugnen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (1) Mitglieder können werden: (a) natürliche Personen (b) juristische Personen Dabei ist die Mitgliedschaft sowohl als ordentliche wie auch als fördernde Mitgliedschaft möglich. Fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch vom Stimmrecht nach §5 (1) ausgeschlossen. Über einen schriftlichen, formlosen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmegebühr beträg derzeit 15,00 EURO.
(2) Die Mitgliedschaft endet: (a) durch Austritt. Dieser kann nur auf schrifliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum Ende des Quartals erfolgen. (b) durch Ausschluss. Dieser erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt, insbesondere gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstößt. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger ANhörung des Betroffenen der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Anhörung der nächsten Mitgliedsversammlung zu, die entgültig entscheidet. (c) durch Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, außer das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung bei Ausschluss. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum unverzüglich und im ordnetlichen Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Auftrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben das Recht: (a) den Vorstand zu wählen und in den Vorstand gewählt zu werden (b) vom Vorstand Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen (c) in den Versammlungen zu allen Fragen Stellung zu nehmen und Vorschläge einzubringen (d) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen (e) in allen Mitgliederversammlungen das Stimmrecht auszuüben Die Mitglieder haben die Pflicht, den Veein in der Verfolgung seiner Ziele tatkräftig zu unterstützen und sein Ansehen zu wahren. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Beitrage. Die Höhe des Beitrages beträgt zur Zeit 4,00 EURO für Erwachsene und 2,50 EURO für Kinder und Jugendliche. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragszahlung erfolgt vierteljährig. Der Beitrag ist bargeldlos zu leisten.
§6 Organde des Vereins (1) Organe des Vereins sind: (a) die Mitgliederversammlung (b) der Vorstand
§7 Die Mitgliederversammlung (1) In jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beinhaltet folgende Aufgaben: (a) Entgegenahme und Diskussion des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer (b) Entlastung des Vorstandes (c) Wahl des neuen Vorstandes (d) Wahl des Rechnungsprüfer (e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages (f) Beschlussfassung zu anstehenden Problemen oder Aufgaben
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: (a) auf Beschluss des Vorstandes (b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit Begründung mindestens 4 Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen. (4) Die Mitlgiederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (5) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmmehrheit von 75% der Erschienenen erforderlich. Eine Beschlussfähigkeit hierüber ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigenten Mitglieder gegeben. (6) Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn einer der Anwesenden dies verlangt. (7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und den Beitrag für das vergangene Geschäftsjahr entrichtet haben. (8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungslieter und der Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: (a) dem Vorsitzenden (b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (c) dem Kassenwart (d) dem Sportwart (e) dem Kinder- und Jugendwart
(2) Die Mitlgieder des Vorstanden werden jeweils auf 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. (3) Dem Vostand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögen. Er hat Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und (vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederversammlung) über den Ausschluss. (4) Der Vorstand tagt nach Bedarf oder wenn es 2 seiner Mitglieder beantragen. (5) Der Voritzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten, jeder für sich allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.
§9 Auflösung des Vereins (1) Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, hat die gleiche Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§10 Inkraftreten der Satzung Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung am 02.02.1995 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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